In einem Verbandbuch sollen geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgezeichnet werden. Zur Führung eines Verbandbuchs sind alle Kindertagesstätten, Schulen, Behörden und Betriebe nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet. Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und sind vertraulich zu behandeln.
Warum denn das?
Folgt aus einer vermeintlich kleinen und harmlosen Verletzung, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII dies der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Die Aufzeichnungen im Verbandbuch dienen als Beweis, dass die Verletzung Folge eines Unfalls bei einer versicherten Tätigkeit ist.
Was muss drin stehen?
Ort, Zeit und Hergang des Unfalls
Name des Verletzten
Art und Umfang der Verletzung
Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
Die durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen
Name des Ersthelfers
Name von Zeugen
Schon gewusst?
Betriebe müssen nach § 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 ausreichend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung haben. Die ASR A4.3 gibt Art, Menge und Aufbewahrungsort der Erste-Hilfe-Materialien vor. In jedem Betrieb muss daher mindestens ein Verbandkasten gemäß DIN 13157 vorhanden sein. Weitere Ausstattungen sind abhängig von der Zahl der Mitarbeiter und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.