Brandschutztüren – Rauchschutztüren – Feststellanlagen

Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind entscheidende Elemente im vorbeugenden Brandschutz!

Feuerschutztüren

Brandschutztüren haben die Aufgabe, Wandöffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen das Durchdringen von Feuer zu sichern.

Bestimmungen für Brandschutztüren

Die Bestimmungen der Brandschutztüren (vorbeugender Brandschutz nach DIN 4102) gelten in allen Bundesländern. Hier werden die Türen als Feuerabschlüsse definiert.
Diese werden in Feuerwiderstandsklassen unterteilt; je nach ihrer Fähigkeit, den Durchtritt des Feuers, in Minuten beschrieben, zu blockieren. Wo Brandschutztüren einzubauen sind, ist in der Landesbauordnung (LBO) bzw. den jeweils gültigen Sonderbauvorschriften geregelt.
Im Allgemeinen werden Brandschutztüren zwischen notwendigen Fluren und Treppenräumen und in Brandwänden (Brandabschnitten- abschlüssen) gefordert.

Anforderungen an Brandschutztüren

Die Anforderungen an Brandschutztüren werden durch Brandprüfungen gemäß der DIN 4102 geregelt. Folgende Feuerwiderstandsklassen sind üblich: T30, T60, T90, T120 und T180.
Das „T“ vor der Zahl bezeichnet bewegliche Feuerabschlüsse wie Türen und Tore.
Die Zahl hinter dem Buchstaben gibt Auskunft über den Feuerwiderstand (in Minuten). Hierbei sind die Minuten angegeben, während derer die Tür ihre wesentlichen Eigenschaften
behalten muss. Üblich sind je nach Gebäude T30 und T90 Türen.
Brandschutztüren müssen selbstschließend sein, um eine Ausbreitung des Feuers in übrige Räume oder Gebäude zu verhindern.

Moderne Brandschutztüren sind oftmals an Rauchmelder gekoppelt und verfügen über eine Kombination von Türschließmittel und Feststellanlage. Die Feststellanlage hält die Tür im gewünschten Winkel offen und schließt beim Auslösen des Rauchmelders automatisch.

Rauchschutztüren

Zusätzlich können Brandschutztüren auch rauchdicht sein um die Verbreitung von Rauch zu verhindern. Eine Brandschutztür ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine Brandschutzanforderung erfüllen.

Anforderungen an Rauchschutztüren

Die genauen Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die DIN 18095. Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 hat die Bezeichnung T30-RS.
Rauchschutztüren sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten.
Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend sein.

Feststellanlagen

Feststellanlagen für Brand- und Rauchschutztüren gehören zu den sensiblen Sicherheits-Einrichtungen. Sie schließen im Ernstfall vollautomatisch die Schutztüren, um ein Verbreiten des Brandes zu verhindern. Damit diese technischen Anlagen immer auf den Punkt schützen, muss ihnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Sie muss vom Betreiber jederzeit funktionsfähig gehalten werden und ist nach festgelegten Zeitintervallen einer Funktionsprüfung bzw. Wartung durch eine entsprechend ausgebildete Person zu unterziehen.

Monatliche Prüfung von Feststellanlagen

Der Betrei­ber einer Fest­stellan­lage muss diese stän­dig betriebs­fä­hig hal­ten.
Die DIN 14677 gibt hier als Intervall für die Funktionsprüfung den Zeitraum von höchstens drei Monaten vor. Min­des­tens dann ist die Fest­stellan­lage auf ihre ein­wand­freie Funk­tion zu über­prü­fen. Die­ses kann vom Betrei­ber selbst oder durch eine vom Betrei­ber der Fest­stellan­lage beauftragte Firma ausgeführt werden. Weiterführende Herstellervorgaben sind zu beachten. Dies gilt für selbstständig arbeitende Feststellanlagen sowie für Feststellanlagen, deren Auslösevorrichtungen zusätzlich auf Brandmeldeanlagen aufgeschaltet sind.

Jährliche Überprüfung von Feststellanlagen

Die min­des­tens jähr­li­che Prü­fung und Wartung von Fest­stellan­la­gen gemäß der DIN 14677 muss durch den Betrei­ber der Fest­stellan­lage ver­an­lasst wer­den. Diese Prü­fung darf nur von vom Her­stel­ler der Fest­stellan­lage selbst oder durch eine Fachkraft für Feststellanlagen gemäß der DIN 14677 (Prüfung von Brandschutztüren und -toren sowie Rauchschutzabschlüssen) durch­ge­führt wer­den. Bei der jähr­li­chen Über­prü­fung der Fest­stellan­lage ist gleich­zei­tig eine War­tung aller Geräte vor­zu­neh­men. Vom Her­stel­ler wer­den dazu soge­nannte Prüf­bü­cher, wel­che beim Betrei­ber der Fest­stellan­lage ver­wahrt wer­den müs­sen, herausgegeben.

Die beste Brandschutzeinrichtung ist nur so gut, wie sie gewartet wird!

Das können wir für Sie tun:

  • Prüfung – Wartung und Instandhaltung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren  nach Landesbauordnung (LBO ) und Arbeitsstätten-Verordnung
  • Prüfung – Wartung und Instandhaltung von Feststellanlagen an Brandschutz- und Rauchschutztüren gemäß DIN 14677
  • Individuelle Wartungsvereinbarungen zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen
  • Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten gegenüber den Feuer- und Sachversicherern.
  • Dokumentation aller Prüf- Wartungs-und Instandsetzungsvorgänge.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihre ruhenden Brandschutzeinrichtungen – und damit Leben und Sachwerte zu schützen. Vertrauen Sie in Sachen Sicherheit und Wartung auf uns als Profis!

Selbstverständlich sind unsere Mitarbeiter als Fachkräfte für Feststellanlagen gemäß DIN 14677 Prüfung von Brandschutztüren und -toren sowie Rauchschutzabschlüssen zertifiziert.