Feuerlöscher für Gefahrguttransporte

Feuerlöschausrüstung nach ADR 20135

Nach Abschnitt 8.1.4 ADR sind Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, mit Feuerlöschgeräten unterschiedlichen Mindestfassungsvermögens auszurüsten, abhängig von der Menge der gefährlichen Güter und des zulässigen Gesamtgewichts der Beförderungseinheit.

Wir haben den kompliziert geschriebenen Vorschriftentext nachfolgend vereinfacht in einer Tabelle dargestellt.

Weitere Bedingungen für Feuerlöscher bei Gefahrguttransporten:

  • Die Feuerlöschgeräte müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Werden keine Pulverfeuerlöschgeräte eingesetzt, muss das andere geeignete Löschmittel eine vergleichbare Kapazität aufweisen.
  • Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die Anforderungen der DIN Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 erfüllen.
  • Die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit bekämpfen zu können.
  • Ist das Fahrzeug mit einer automatischen Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht dazu geeignet sein.
  • Die Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass sie nicht verwendet wurden.
  • Die Feuerlöschgeräte benötigen ein Konformitätszeichen der zuständigen Behörde und eine Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat und Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer.
  • Feuerlöschgeräte sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen (3.4, Anlage 2, GGVSEB).
  • Während der Beförderung darf das vorgeschriebene Datum der Prüfung nicht überschritten werden. Daher bei länger andauernden Beförderungen vor Beginn der Fahrt prüfen, wann die Frist abläuft.
  • Die Feuerlöschgeräte müssen so angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar und vor Witterungseinflüssen geschützt sind.

Persönliche Schutzausrüstung

Die persönliche Schutzausrüstung muss jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitführen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:

  • eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät
  • eine Warnweste
  • eine Notfallfluchtmaske (nur erforderlich bei den Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1).