Unternehmer haben für intakte Feuerlöscheinrichtungen und eigene Brandschutzhelfer zur ersten Brandbekämpfung zu sorgen.
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) kennt hier kein Pardon: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten und möglich ist“, so steht es in § 323c StGB, dem droht eine „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“. Unterlassene Hilfeleistung ist also kein Kavaliersdelikt.
Die Löschpflicht bei entstehenden Bränden greift, sofern dies mit verfügbaren Löschmitteln noch gefahrlos möglich ist.
Sollten bei einem Brand Menschen zu Schaden oder gar zu Tode kommen, haftet der Inhaber des betroffenen Betriebes persönlich – falls ihm schuldhaftes Verhalten wegen mangelhafter Brandschutzorganisation nachgewiesen werden kann. Neben einem möglichen geschäftlichen Zusammenbruch kann noch der private Ruin folgen. Auch Beschäftigte können im Brandfall wegen unterlassener Hilfeleistung rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Mit Geltung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ sind wichtige Bestimmungen für den vorbeugenden Brandschutz von den Unternehmern zu beachten. Hierzu zählt neben der Unterweisung aller Beschäftigten in den betrieblichen Brandschutz die spezielle Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Brandschutzhelfern. Für das richtige Verhalten bei der ersten Brandbekämpfung ist die sachgerechte Ausstattung mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, inklusive deren regelmäßigen Überprüfung und Wartung, unerlässlich. Tragbare Feuerlöscher gehören zur Grundausstattung. Bei erhöhter Brandgefährdung an den Arbeitsplätzen oder in den Betriebsräumen sind zusätzliche tragbare oder fahrbare Feuerlöscher oder Wandhydranten-Löschschlaucheinrichtungen geboten. Die Löschgerätetypen sind auf die zu löschenden Arbeitsplatzbereiche abzustimmen.
Schutz vor Feuer und Rauch: Arbeitgeber tragen große Verantwortung
Zur Minimierung der Brandrisiken hat der Arbeitgeber eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wer sich als Verantwortlicher an den konkreten Vorgaben der ASR A2.2 orientiert, handelt vorschriftsgemäß und kann sich im Haftungsfall entlasten. Die Vorgaben betreffen vor allem die Ausstattung mit Alarmierungs- und Feuerlöscheinrichtungen und deren Handhabung durch unterwiesene und mit praktischen Löschübungen ausgebildete Brandschutzhelfer. Hier zeigen gerade klein- und mittelständische Unternehmen und Betriebe regelmäßig Defizite. Es mangelt an einer betriebsspezifisch dokumentierten Beurteilung der Brandgefahren sowie den hieraus abzuleitenden ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Unzureichende Brandschutzorganisation kann so letztlich die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze kosten.
Deshalb geht Brandschutz im Betrieb alle an.